HTC Helicopter Charter GmbH
Allgemeine Einsatz- und Geschäftsbedingungen
1.1. Unter Ausschluss anders lautender Geschäftsbedingungen erfolgen alle Leistungen und Angebote von HTC ausschließlich auf der Grundlage dieser Einsatz- und Geschäftsbedingungen. Bis zur Herausgabe anderer Geschäftsbedingungen gelten diese auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurde. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen vom Auftraggeber anerkannt und als angenommen.
1.2. Abweichungen von diesen Einsatz- und Geschäftsbedingungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch HTC und sind nur wirksam, wenn sie dem Auftraggeber schriftlich zugegangen sind und vorliegen.
2.1. Angebote werden in der Regel auf der Basis der Leistungsdaten des betreffenden Hubschraubers in Meereshöhe (MSL/NN) unter der Annahme der "Internationalen Standardatmosphäre" (ISA) erstellt.
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Ein Auftrag wird erst dann rechtsverbindlich, wenn er von HTC schriftlich bestätigt wurde. Wird vom Auftraggeber nicht binnen 7 Tagen nach Eingang, spätestens jedoch 7 Tage vor dem Beginn des Auftrages per Einschreiben widersprochen, so gelten die bestätigten Bedingungen der Auftragsbestätigung.
Bei Aufträgen, die weniger als 14 Tage vor dem Einsatztermin bestätigt werden, muß ein Widerspruch innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Auftragsbestätigung per Telefax bei HTC gerügt werden.
2.2. Der Auftraggeber anerkennt, dass die Leistungsdaten eines Hubschraubers von veränderlichen Bedingungen der Atmosphäre abhängig sind. Es gelten die am Tage der Flugdurchführung gemessenen Daten der Atmosphäre für die Rechnungslegung. Insoweit sind Flugzeiten und Flugpreise unserer Angebote Richtpreise. Zur Berechnung kommen die tatsächlich geflogenen Zeiten nach Minuten zu dem angebotenen Stundensatz.
Fest- und Pauschalpreise beinhalten nur die Kosten, die HTC berechnen kann.
In jedem Fall werden Kosten und Gebühren der Genehmigungsbehörde, Flughafen- und Lande- / Abstellgebühren, sowie die von den Genehmigungsbehörden im Einzelfall geforderten Versicherungsabschlüsse zusätzlich und gesondert berechnet.
3.1. Die angebotenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Skonto und sonstige Abzüge sind nicht zulässig, da HTC in jedem Einzelfall bezüglich Leistungen und finanzieller Verpflichtungen (siehe § 2.2. Absatz 3) in Vorlage tritt. Der Rechnungsbetrag wird daher nach Erhalt der Rechnung sofort fällig und ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zu entrichten.
3.2. Bei Einsatzaufträgen, die einen Rechnungswert von mehr als 2.500,00 € erwarten lassen, kann HTC bis zu 80 v. H. des Rechnungsbetrages als Vorauszahlung verlangen.
In jedem Fall kann HTC nachgewiesene oder als bekannt geltende und übliche Kosten gemäß § 2.2. Abs. 3 als Vorauszahlung verlangen.
3.3. Bei verspätetem Zahlungseingang kann HTC Verzugszinsen nach § 288 Absatz 1 und 2 BGB geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind möglich, wenn HTC nachweisen kann, dass ihr höhere Kosten entstanden sind.
3.4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, sofern unsere hauseigenen Banken eine Gutschrift vornehmen.
Kosten der Diskontierung und Einziehung sowie weitere Kosten trägt der Besteller.
3.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von HTC bestrittener Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
3.6. Die Mietkosten für Zusatzgeräte (z. B. Lastengeschirre und Ausrüstungen für Lasten- und Außenlasttransporte, Schwimmer oder Notausrüstungen, Anti-Vibrationsgeräte, optische Mess- und Aufnahmegeräte auch für Kameras jeglicher Art) werden tageweise für die Tage berechnet, an denen sie durch HTC oder den Auftraggeber eingesetzt wurden oder für einen Einsatz nicht am Sitz von HTC verfügbar waren.
3.7. Falls sich Löhne, Gehälter, Rohstoffpreise, Steuern, Abgaben oder sonstige Kostensätze nach der Auftragsbestätigung oder während der Auftragsdurchführung ändern sollten, so behält sich HTC eine entsprechende Berichtigung der Preise vor. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Auftragsumfang ändert.
3.8. Die Änderung eines einmal von HTC bestätigten Auftragsumfanges bedarf in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch HTC. Lediglich die Erweiterung eines Auftrages kann im Einzelfall von HTC auch mündlich bestätigt werden. Die Durchführung eines erweiterten Auftrages durch HTC gilt als entsprechende Bestätigung.
3.9. Auftraggeber haften in jedem Fall für Zahlungsansprüche von HTC. Dies gilt auch für Aufträge, die HTC als Subunternehmer für andere Luftfahrtunternehmen durchführt. Nur wenn HTC schriftlich die Subunternehmerschaft bestätigt und anerkennt, gilt ein anderer als der Auftraggeber als Rechnungspflichtiger. In allen anderen Fällen hat der Auftraggeber die Zahlungsansprüche von HTC zu erfüllen.
4.1. Die Leistungszeit beginnt bei Fehlen anderer Abmachungen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie beginnt in keinem Fall vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. HTC kann und darf Aufträge nur durchführen, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen oder von den Verwaltungsbehörden zusätzlich erlassene Auflagen erfüllt sind.
Wenn HTC die geforderten Unterlagen und Genehmigungen einholt, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Kosten (Fahrt- und Telefonkosten, sowie sonstige Kosten) zu erstatten.
4.2. Die Leistungszeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse und Ereignisse, die außerhalb des Willens von HTC liegen, dabei ist es gleich, ob diese Ereignisse im Betrieb von HTC oder bei Unterlieferanten eintreten. Hierzu zählen insbesondere auch Betriebsstörungen jeglicher Art, Verzögerungen in der Lieferung von Betriebsstoffen und Ersatzteilen, Arbeitskämpfe etc., sowie solche Hindernisse, die nachweislich auf die Durchführung des Auftrages von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von HTC nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller von HTC umgehend mitgeteilt.
4.3. Höhere Gewalt, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Ausrufung des Notstandes, Verteidigungsfalles oder die Ausrufung eines Ausnahmezustandes, Naturkatastrophen im Einsatzgebiet, politische Wirren oder unzuverlässige politische Lagen, sowie technische Störungen am Luftfahrtgerät und notwendigen zusätzlichen Ausrüstungen, sowie andere Gründe entbinden HTC von der Leistungspflicht, sofern diese Gründe von HTC nicht zu vertreten sind, für die Dauer der Behinderung. Hierunter fallen alle außerhalb des Machtbereiches von HTC liegende Umstände, insbesondere auch die Verweigerung von Flug- und Außenlastgenehmigungen, die Witterungslage, Flugunfälle, Schäden am Luftfahrzeug, an dessen Triebwerken und an der Sonderausrüstung, Ausfall von Piloten und sonstigem notwendigen Personal usw. In diesen Fällen kann ein Regressanspruch an HTC in keinem Fall geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn HTC den Auftrag verspätet durchführt. Die Ablehnung der Auftragsdurchführung wegen Verspätung aus den zuvor genannten Gründen ist durch den Auftraggeber nicht möglich.
HTC verpflichtet sich, in derartigen Fällen die eingetretenen Behinderungen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln baldmöglichst zu beseitigen, wobei der Auftraggeber ihm zumutbare Unterstützung zu leisten hat.
4.4. Überschreitet eine Behinderung die zumutbare Zeit, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. HTC steht dann die Berechnung der bis zum Eintritt der Behinderung entstandenen Kosten, Flugkosten und sonstigen Kosten, sowie der Kosten für den Rückflug zum Standort des Hubschraubers zu. Andere gegenseitige Ansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
5.1. HTC ist berechtigt, alle Aufträge nach eigenem Ermessen mit eigenem oder angemietetem Luftgerät und Luftfahrtpersonal durchzuführen. Die Wahl des Einsatzgerätes steht HTC frei. HTC ist auch berechtigt, die Aufträge an Subunternehmer auch im Namen und Auftrag des Auftraggebers weiterzugeben.
5.2. Der Besteller darf seine Rechte, gleich welcher Art, nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, HTC hat dem Übertrag schriftlich zugestimmt.
5.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechselklagen ist der Villingen-Schwenningen.
HTC ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.
5.4. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einsatz- und Geschäftsbedingungen bleiben abgeschlossene Verträge gültig. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmungen entstehenden Lücken sind nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auszufüllen.
5.5. In allen Fällen gelten die in der Deutschen Gesetzgebung vorgesehenen Haftungsbeträge als Höchstgrenzen einer Haftung von HTC und des von HTC eingesetzten Personals, es sei denn, andere relevante internationale Abkommen sehen andere Haftungsgrenzen vor.
5.6. Bei Passagierflügen, auch bei Rundflugveranstaltungen, kommt ein Transportanspruch nur zustande, wenn ein Flugticket von HTC vorgelegt oder erworben wird. Andere Tickets (Lose etc.) dürfen nur mit Zustimmung von HTC ausgegeben werden. Der Auftraggeber oder Ausgeber anderer Tickets haftet HTC für Flüge, die aufgrund solcher Tickets durchgeführt wurden.
5.7. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
5.8. Alle Lieferungen erfolgen unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst an den Empfänger oder Käufer über, wenn HTC den Eigentumsübergang schriftlich bestätigt hat oder die Ware in voller Höhe bezahlt ist.
Donaueschingen, den 01.01.2004
HTC Helicopter Charter GmbH
Dürrheimer Str. 84
D-78166 Donaueschingen
Geschäftsführer:
Roland Funke, Kai Naujokat